Kritische Analyse zu der Merz-Aussage heute im Bundestag:

Lesedauer 2 Min.
Auszug aus der Rede des F. Merz:
 
„Es gibt keine neue Staatszielbestimmung im GG. Der § 20A regelt ohnehin seit 30 Jahren den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und ist überdies ein Verfassungsauftrag. Hierunter ist auch nach dem Urteil des Verfassungsgerichts aus 2021 Klimaschutz und Klimaneutralität zu verstehen. Wenn dann heute also Klimaneutralität in einem hinteren Teil des GG auftaucht, dann ist dies kein neues Staatsziel, es gibt hier keine Veränderungen der Grundlagen unserer Verfassung.“
 
Falsche Behauptung oder Irreführung?
 
§ 20a GG enthält keine eigenständige, unmittelbare Verpflichtung des Staates zu konkretem Klimaschutz, sondern eine generelle Staatszielbestimmung.
 
Dies bedeutet: Die Verpflichtung ist nur im Rahmen der bestehenden Gesetze wirksam – und nicht per se eine Handlungsanweisung oder eine durchsetzbare Rechtspflicht.
 
Wenn § 20a GG bereits „den Klimaschutz regelt“ (wie Merz behauptet), wäre eine Ergänzung im Grundgesetz tatsächlich überflüssig. Doch dies ist nicht der Fall.
 
Warum dann explizit ins Grundgesetz?
 
Wenn Merz überzeugt ist, dass § 20a ohnehin den Klimaschutz ausreichend regelt, dann wäre eine zusätzliche Aufnahme ins Grundgesetz offenkundig widersinnig.
 
Seine Argumentation untergräbt sich also selbst: Entweder reicht § 20a aus (dann wäre eine Ergänzung unnötig) oder es gibt eine Lücke (dann müsste er dies eingestehen).
 
Diese Diskrepanz deutet auf einen politischen Rhetorik-Trick hin – möglicherweise um einer bestimmten Wählerklientel zu suggerieren, dass er Klimaschutz anerkennt, aber keine weitere Grundgesetzänderung befürwortet.
 
Juristische Realität: Fehlende direkte Bindungswirkung!
 
§ 20a ist kein einklagbares Individualrecht, sondern ein Staatsziel.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Klimaschutz-Beschluss (März 2021) den Gesetzgeber verpflichtet, Klimaschutzmaßnahmen zu konkretisieren, doch dies geschieht nicht automatisch durch § 20a, sondern muss gesetzlich umgesetzt werden.
 
Fazit:
 
Merz’ Aussage ist faktisch falsch bzw. irreführend und inhaltlich widersprüchlich. Merz hat in der Folge entweder bewusst einer klaren Antwort entzogen oder die Tragweite von § 20a GG falsch darstellt. Seine Argumentation ist politisch motiviert, aber juristisch nicht haltbar.
 
Herzlichst
Ihr
Thomas H. Stütz
 
Quelle:

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