„Zwischen politischer Feigheit und zivilisatorischer Selbstaufgabe“
Autor: Thomas H. Stütz,
Chief Global Strategist
Geopolitical Economy & Geopolitical Science
Berlin / Stuttgart, im Oktober 2025
Einleitung
Zwei Jahre sind seit dem 7. Oktober 2023 vergangen, dem Tag, an dem die Hamas mit beispielloser Brutalität Israel überfiel, mehr als tausend Menschen ermordete und dutzende Geiseln verschleppte, von denen viele bis heute nicht zurückgekehrt sind.
Dieser Angriff war kein isoliertes Terrorereignis, sondern ein Wendepunkt, der die weltweite Verschiebung zwischen Zivilisation und Barbarei sichtbar machte. Er zeigt zugleich, wie tief der Hass auf europäischen Straßen verwurzelt ist.
Antisemitische Parolen, offene Verherrlichung von Gewalt und Feindbilder mitten in unseren Städten, all das ist kein Randphänomen, sondern Ausdruck einer gesellschaftlichen Entgrenzung.
Was sich heute in Europa und in Deutschland offenbart, ist keine spontane Reaktion, sondern eine lange schwelende Glut unter der gesellschaftlichen Oberfläche, gerichtet nicht nur gegen Israel, sondern gegen die westliche Lebensweise, ihre Wurzeln, Gebräuche und insbesondere gegen die christlichen Werte, auf denen sie beruht.
Eine weiterhin gelebte laissez-faire-Haltung oder das gleichgültige Wegschauen in Deutschland und Europa gefährden die gesamten westlichen Werte und Strukturen.
Europa reagierte gespalten. Während Israel um seine Opfer trauerte, wurden in europäischen Städten Jubelzüge, antisemitische Parolen und offene Gewaltverherrlichung sichtbar.
Diese Reaktionen offenbarten nicht nur eine moralische Erosion, sondern auch ein strukturelles Versagen westlicher Gesellschaften, die eigene freiheitliche Ordnung zu verteidigen.
Deutschland und Europa stehen seither vor einer doppelten Bewährungsprobe: der rechtlichen und der zivilisatorischen. Die zunehmende Islamisierung, die politische und juristische Nachsicht gegenüber islamistischem Extremismus und die Schwäche, bestehende Gesetze konsequent anzuwenden, gefährden die innere Stabilität des Kontinents.
Diese Analyse beleuchtet die Zusammenhänge zwischen politischer Feigheit, institutioneller Selbstlähmung und der schrittweisen Aufgabe europäischer Werte.
Sie zeigt auf, warum die Verteidigung der Demokratie keine Frage von Toleranz, sondern eine Frage des Rechts ist und weshalb Europa, wenn es überleben will, seine eigene Ordnung wieder zur Geltung bringen muss.
Legende
Diese Analyse betrachtet die fortschreitende Islamisierung Europas, sichtbar in Deutschland, Frankreich und Großbritannien, als Folge einer Entwicklung, die längst über Integrationsfragen hinausgeht.
Nicht der Glaube steht im Zentrum, sondern die politische Dynamik, die entsteht, wenn Recht, Staat und Gesellschaft den Mut verlieren, ihre eigenen Maßstäbe durchzusetzen.
Sie beruht auf geltendem deutschem und europäischem Recht, dem Grundgesetz, dem Staatsangehörigkeitsgesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Vereinsgesetz, ebenso auf der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta, und prüft, ob diese Ordnung heute noch den Anspruch ihrer Verteidigungsfähigkeit erfüllt.
Im Kern steht das Prinzip der wehrhaften Demokratie: die Verantwortung des Staates, seine Freiheit nicht zu beschwören, sondern zu behaupten, im Zweifel auch gegen jene, die sie von innen aushöhlen.
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Jahre nach dem 7. Oktober, ein einheitlicher Befund
- Mechanismen der Selbstaufgabe, von Integration zu Appeasement
- Juristische Fehlsteuerung, verfügbares Recht, mangelnde Exekution
- Migration, Einbürgerung, Einbürgerungszeit, Rückführung
- Doppelpass, Sicherheitsrisiko und Verfassungsordnung
- Frankreich und England als Warnmodelle
- Operativer Fünf-Punkte-Plan (Verfassungskonform & EU-kompatibel)
- Schlussakkord, zeitliche Dringlichkeit und finaler Weckruf
Rechtliche Einordnung und wissenschaftlicher Hinweis
Quellen (1–25)
Glossar
Kapitel 1 – Zwei Jahre nach dem 7. Oktober: Ein einheitlicher Befund
Am 7. Oktober 2023 überfiel die Hamas Israel. Über 1000 Zivilisten, Frauen, Kinder und Männer wurden ermordet oder verschleppt [1].
Europa reagierte gespalten: Während Israel um seine Toten trauerte, füllten sich in Berlin, Paris und London die Straßen mit Demonstranten, die „From the river to the sea“ skandierten, antisemitische Parolen riefen und israelische Fahnen verbrannten [2].
Einschub: Das moralische Paradox besteht darin, dass sich ausgerechnet jene, die Toleranz predigen, mit den Feinden der Toleranz solidarisieren.
Dieses Verhalten zeigt ein doppeltes Versagen:
- Moralisch, weil Opfer und Täter vertauscht wurden.
- Politisch, weil die importierte Ideologie der Gewalt längst auf europäischen Straßen manifest ist.
Schlüsselpunkt: Europa hat in diesem Moment nicht nur Israel im Stich gelassen, sondern auch seine eigene zivilisatorische Selbstdefinition.
Die Ereignisse des 7. Oktober markieren somit den Wendepunkt einer jahrelangen Toleranzpolitik, deren Folge eine Erosion von Wertebindung und Staatsautorität ist.
Kapitel 2 – Mechanismen der Selbstaufgabe: Von Integration zu Appeasement
Seit den 1990er-Jahren vollzieht sich eine Transformation der Migrationspolitik: Was als Integration begann, wurde zur strukturellen Islamisierung [3].
Kernaussage: Europa hat nicht den Islam importiert, sondern den politischen Islam legalisiert.
Die Ursachen liegen in drei Fehlannahmen:
- Humanitäre Illusion – Migration als moralische Pflicht ohne Grenzen.
- Arbeitsmarkt-Narrativ – die Behauptung, jede Einwanderung sei ökonomisch nützlich.
- Toleranzdogma – die Gleichsetzung von Kritik an kultureller Inkompatibilität mit Rassismus.
Das Ergebnis sind Parallelstrukturen:
- Religiös-rechtliche Sonderräume (Scharia-Schlichtungen, Ehrenräte).
- Kulturelle Abschottung durch Moscheevereine mit ausländischer Finanzierung [4].
- Bildungs- und Sicherheitszonen, in denen staatliche Autorität nur noch formell existiert.
Einschub: Wo der Staat nicht mehr sichtbar ist, wächst die Macht des Predigers.
Die Europäische Union hat zudem durch ihr Prinzip der Freizügigkeit einen Binnenraum geschaffen, in dem radikale Netzwerke nationalstaatliche Kontrollen umgehen können [5].
Das Problem liegt nicht im Islam an sich, sondern in der rechtlichen Indifferenz, die keine Grenze mehr zwischen Glauben und politischer Subversion zieht.
Kapitel 3 – Juristische Fehlsteuerung: Verfügbares Recht, mangelnde Exekution
Das Grundgesetz enthält klare Instrumente zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO):
- Art. 16 Abs. 1 GG – Verlust der Staatsangehörigkeit durch Gesetz möglich, wenn keine Staatenlosigkeit entsteht [6].
- Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten bei Missbrauch zum Kampf gegen die FDGO [7].
- Art. 20 Abs. 4 GG – Widerstandsrecht gegen jeden, der diese Ordnung beseitigen will [8].
Einschub: Diese Artikel sind nicht symbolisch, sie sind die juristischen Werkzeuge der Selbstbehauptung des Staates.
Dennoch werden sie kaum angewendet.
Die Rechtsprechung hat sich in eine „Kultur der Zurückhaltung“ geflüchtet:
Richter und Staatsanwälte fürchten politische Kontroversen, Ministerien scheuen mediale Debatten.
Beispiele für Versagen:
- Islamistische Hetze bleibt oft folgenlos [9].
- Rückführungen von Gefährdern werden verzögert oder juristisch blockiert.
- Staatsbürgerschaften werden ohne Loyalitätsprüfung vergeben.
Schlüsselpunkt: Der Staat verliert nicht seine Gesetze, er verliert den Mut, sie anzuwenden.
Das Ergebnis ist eine Rechtsordnung, die ihre Normen kennt, aber nicht lebt. Ein Rechtsstaat, der nicht exekutiert, ist nur ein Text.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont seit Jahrzehnten, dass der Staat nicht neutral seinen Gegnern gegenüber bleiben darf, sondern eine wehrhafte Demokratie sein muss [22].
Daraus ergibt sich keine Einschränkung von Freiheit, sondern ihre Verteidigung durch Recht.
Juristische Anmerkung:
Einige der in dieser Analyse genannten Maßnahmen (z. B. strengere Sicherheitsprüfungen vor Einbürgerung oder die Einschränkung von Mehrstaatigkeit) wären gesetzgeberische Reformoptionen. Sie sind keine geltende Rechtslage, sondern politische Vorschläge innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums.
Dabei gilt:
Jede Änderung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und darf keine Diskriminierung nach Herkunft oder Religion bewirken (Art. 3 GG, Art. 14 EMRK, Art. 21 EUGRCh).
Kapitel 4 – Migration, Einbürgerung, Einbürgerungszeit, Rückführung
4.1 Lage und Problemstellung
Die Einbürgerung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Loyalitätsvertrag zwischen Individuum und Staat. Durch die Reform des Jahres 2024 wurde dieser Vertrag jedoch zu einer Formalität herabgestuft.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde die Einbürgerungsfrist auf fünf Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 1 StAG n.F.), mit der Option auf drei Jahre bei „besonderer Integrationsleistung“. (siehe hierzu auch 4.6.)
Zugleich wurde die Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt.
Diese doppelte Liberalisierung, kürzere Fristen und doppelte Loyalitäten, hat ein sicherheitspolitisches Schlupfloch geschaffen.
Einschub: Wer den Staat nur nutzt, aber nicht trägt, darf ihn nicht repräsentieren.
4.2 Reformbedarf: Verlängerung der Einbürgerungszeit und verpflichtende Sicherheitsprüfung
Jede Einbürgerung muss künftig einer verbindlichen Sicherheitsprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unterzogen werden [11]. Nur bei positivem Votum darf die Einbürgerung erfolgen.
Die aktuelle Verkürzung auf fünf Jahre ist integrationspolitisch kontraproduktiv.
Stattdessen sollte die Mindestaufenthaltsdauer auf zehn Jahre verlängert werden, kombiniert mit nachweisbarer Sprachkompetenz (C1), eigenständiger Existenzsicherung und Verfassungstreue.
Kernsatz:
Zeit allein integriert nicht, Werte tun es!
4.3 Statistische Placebos und Integrationsfiktionen
Integrationsquoten, die sich ausschließlich auf Beschäftigungsstatistiken stützen, sind politisch wertlos. Sie verschleiern kulturelle, rechtliche und gesellschaftliche Defizite.
Erforderlich sind qualitative Indikatoren: Anerkennung der Gleichberechtigung, aktive Schulbeteiligung der Kinder, kein Bezug zu extremistischen Organisationen [12].
Diese Kriterien müssen verbindlich überprüft, in Einbürgerungsverfahren integriert und öffentlich berichtet werden. Transparenz ist kein Risiko, sondern ein Schutz des Vertrauens in die Institutionen.
4.4 Rückführung bei Verfassungsfeindlichkeit
Wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft, verwirkt sein Bleiberecht.
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlaubt die Ausweisung bei „Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ [13]. Diese Norm muss nicht nur angewendet, sondern administrativ priorisiert werden.
Einschub: Wer Freiheit zerstört, hat kein Recht, sich auf sie zu berufen.
Sozialleistungen sind bei rechtskräftiger Einstufung als Gefährder sofort zu entziehen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) [14]. Eine gleichzeitige Strafverfolgung und Verwaltungsrückführung ist zulässig und geboten.
4.5 Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei Doppelpass-Tätern
Art. 16 GG untersagt den Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn dadurch Staatenlosigkeit entstünde. Bei Doppelpassinhabern ist eine Aberkennung jedoch möglich, sofern eine zweite Staatsangehörigkeit besteht und ein rechtskräftiges Urteil wegen terroristischer oder staatsgefährdender Taten vorliegt [15].
Eine gesetzliche Präzisierung nach dem Vorbild des britischen Nationality and Borders Act 2022 [16] würde hier dringend benötigte Rechtssicherheit schaffen.
Besonders bei Staaten, die eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit faktisch verweigern – etwa Syrien –, muss die Einbürgerung an eine obligatorische Sicherheitsprüfung gekoppelt werden. Andernfalls entsteht ein doppeltes Loyalitätsvakuum: rechtlich deutsch, faktisch gebunden an ein autoritäres Regime.
Schlussfolgerung:
Loyalität ist keine Option, sondern die Bedingung von Staatsbürgerschaft.
4.6. Ein aktueller politischer Lichtblick
Die Bundesregierung plant noch im Oktober 2025, die sogenannte „Turbo-Einbürgerung“ von bislang drei Jahren parlamentarisch zurückzunehmen und abzuschaffen.
Damit würde ein erster Schritt zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Ernsthaftigkeit im Einbürgerungswesen erfolgen.
Kapitel 5 – Doppelpass, Sicherheitsrisiko und Verfassungsordnung
Die Doppelstaatsbürgerschaft stellt den Kern staatlicher Loyalität infrage.
Sie ermöglicht fremdstaatlichen Einflussnahme und verwischt die Grenze zwischen „Bürger“ und „Angehörigem anderer Interessen“.
Rechtslage:
Nach Art. 16 GG kann der Verlust der Staatsangehörigkeit gesetzlich angeordnet werden.
Die EU-Grundrechtecharta (Art. 10) garantiert Religionsfreiheit, aber kein Recht auf Mehrloyalität. Art. 4 Abs. 2 EUV schützt ausdrücklich die nationale Identität und Sicherheit der Mitgliedstaaten [17].
Kernthese: Die Doppelstaatsbürgerschaft ist kein Menschenrecht, sondern eine politische Zumutung an den Rechtsstaat.
Daher ist eine Aussetzung der Doppelpassregelung mit nicht-demokratischen Staaten (z. B. Türkei, Iran, Afghanistan, Syrien usw.) verfassungskonform und sicherheitspolitisch notwendig.
Kapitel 6 – Frankreich und England als Warnmodelle
Frankreich:
Die Banlieues haben sich zu staatsfreien Räumen entwickelt. Der Mord am Lehrer Samuel Paty 2020 war kein Einzelfall, sondern ein systemisches Signal [18]. Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte werden in „Zonen de non-droit“ angegriffen.
Großbritannien:
Der „Rotherham-Skandal“ (über 1 400 Opfer sexualisierter Gewalt) blieb jahrelang unbearbeitet – aus Angst vor „kulturellen Spannungen“ [19]. Diese Fälle zeigen, wie politische Korrektheit zu staatlicher Kapitulation führt.
Warnung: Deutschland steht am gleichen Punkt, nur ein Schritt vor dem Abgrund.
Kapitel 7 – Operativer Fünf-Punkte-Plan (Verfassung & EU-kompatibel)
- Einbürgerungs-Sicherheitsklausel:
Ergänzung des § 10 StAG um eine verbindliche BfV-Prüfung und Verlängerung der Aufenthaltszeit [11]. - Schnellverfahren für Gefährder:
Sofortausweisung bei Gefährdungsfeststellung (§ 54 AufenthG) [13]; gerichtliche Kontrolle bleibt bestehen (Art. 19 Abs. 4 GG).Die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und gerichtlichen Kontrolle wurden durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt [23][24]. Der Staat besitzt ein legitimes Interesse an vorbeugender Gefahrenabwehr, solange er Grundrechte achtet und rechtliches Gehör garantiert.
- Transparenz und Vereinsverbot:
Anwendung des § 3 VereinsG gegen Organisationen, die die FDGO untergraben [20]. - Finanzielle Entflechtung:
Offenlegung aller ausländischen Zuwendungen an religiöse Einrichtungen über 100 000 €. Staatliches Kontrollrecht durch Bundesrechnungshof und BfV. - Bundesamt für Integrität und kulturelle Kohärenz (BIK):
Zentrale Behörde zur Überwachung von Einbürgerungsverfahren, Integrationskennzahlen und kulturellen Einflussnahmen [21].
Ziel: Eine wehrhafte Demokratie benötigt eine wehrhafte Verwaltung.
Rechtsgrundlage und Grenzen:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf geltendem Recht, insbesondere Art. 16, 18, 20 GG, §§ 10 StAG, 54 AufenthG, 3 VereinsG.
Ihre Anwendung muss stets mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar bleiben.
Maßgebliche Entscheidungen:
– BVerfGE 2, 1 (Parteiverbotsverfahren / wehrhafte Demokratie)
– BVerfGE 40, 287 (Schutz der FDGO gegen Extremismus)
– BVerfGE 133, 59 (Ausweisung von Gefährdern)
Diese Urteile bestätigen, dass der Staat befugt ist, seine demokratische Grundordnung aktiv zu schützen, solange er dabei Grundrechte achtet und Rechtsmittel gewährleistet bleiben.
Kapitel 8 – Schlussakkord: Zeitliche Dringlichkeit und finaler Weckruf
Europa steht am Rand eines zivilisatorischen Umbruchs.
Die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 sind nicht isoliert, sie zeigen, wie schnell Hass, Relativismus und rechtliche Lähmung ineinandergreifen.
Einschub: Toleranz ohne Grenze ist Selbstaufgabe im Mäntelchen der Moral.
Deutschland muss innerhalb von 12 Monaten eine gesetzliche Neuordnung von Einbürgerung, Sicherheitsrecht und Rückführung einleiten.
Versäumnisse in diesem Zeitraum werden irreversibel sein, weil demografische und kulturelle Trends nicht rückholbar sind.
Kernbotschaft: Ein Staat, der seine Werte nicht verteidigt, hat sie verloren.
Europa hat vielleicht noch eine Legislaturperiode, um sich zu entscheiden zwischen Selbstbehauptung und Selbstverzicht.
Dieser Befund stützt sich auf den Rechtsgrundsatz, dass Sicherheit und Freiheit keine Gegensätze sind, sondern einander bedingen [25].
Nur durch ein Gleichgewicht aus Grundrechtsschutz und konsequenter Gefahrenabwehr bleibt der Rechtsstaat stabil.
Thomas H. Stütz
Chief Global Strategist
Rechtliche Einordnung und wissenschaftlicher Hinweis
Dieses Dokument versteht sich als strategisch-juristische Analyse und nicht als rechtsverbindliche Beratung.
Es beruht auf einer systematischen Auswertung von Gesetzen, Urteilen und wissenschaftlicher Literatur und folgt der Logik der wehrhaften Demokratie.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen, etwa die Sicherheitsprüfung vor Einbürgerung, die klarere Anwendung bestehender Ausweisungsnormen und die Transparenzpflichten für Vereine, bewegen sich innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens, erfordern jedoch in Teilbereichen gesetzgeberische Präzisierung.
Zentral bleibt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit:
Jede Einschränkung individueller Rechte muss
– einem legitimen Ziel dienen (Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung),
– geeignet, erforderlich und angemessen sein,
– und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (Art. 19 Abs. 4 GG).
Diese Kriterien sichern, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere im Bereich von Einbürgerung, Ausweisung und Sicherheitsprüfung, rechtsstaatlich überprüfbar und mit den Garantien der EMRK und der EU-Grundrechtecharta vereinbar bleiben.
Die hier dargelegte Systematik lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, das die Prinzipien der wehrhaften Demokratie in mehreren Leitentscheidungen bestätigt hat [22][23][24], sowie an die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern zur Wahrung des Grundrechtsschutzes in sicherheitsrechtlichen Verfahren [25].
Damit bleibt der Ansatz sowohl verfassungs- und menschenrechtskonform als auch wissenschaftlich anschlussfähig für juristische, politische und akademische Fachdebatten.
Quellenverzeichnis
[1] Bundesregierung, Bericht zur Lage im Nahen Osten 2023, BT-Drs. 20/8773.(https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008773.pdf) [2] Bundeszentrale für politische Bildung, Antisemitismus in Deutschland 2023, Bonn 2024.
(https://www.bpb.de/publikationen/antisemitismus/) [3] Institut der deutschen Wirtschaft, Zuwanderung und gesellschaftliche Integration 1990–2023, Köln 2024.
(https://www.iwkoeln.de/studien) [4] Bundesamt für Verfassungsschutz, Islamismusbericht 2024, Bonn.
(https://www.verfassungsschutz.de/DE/publikationen/islamismus/islamismus_node.html) [5] Europäische Kommission, Freiheits-, Sicherheits- und Rechtsraum-Bericht 2024.
(https://commission.europa.eu/publications) [6] Grundgesetz Art. 16 Abs. 1.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html) [7] Grundgesetz Art. 18.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html) [8] Grundgesetz Art. 20 Abs. 4.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html) [9] BVerwG 1 C 24.21 – Urteil vom 12. 07. 2023 (Ausweisung eines Gefährders).
(https://www.bverwg.de/de/120723U1C24.21.0) [10] Bundesinnenministerium (BMI), „Reform des Staatsangehörigkeitsrechts“, 27. 06. 2024.
(https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-node.html) [11] Deutscher Bundestag, Drucksache 20/11289 – Entwurf BfV-Klausel zur Sicherheitsprüfung.
(https://dserver.bundestag.de/btd/20/112/2011289.pdf) [12] Statistisches Bundesamt (DESTATIS), Integrationsindikatorenbericht 2023.
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html) [13] Aufenthaltsgesetz § 54 Abs. 1 Nr. 2 – Ausweisung.
(https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html) [14] SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – Leistungsausschluss bei Ausreisepflicht.
(https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html) [15] Grundgesetz Art. 16 Abs. 1 S. 2.
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html) [16] UK Nationality and Borders Act 2022, Part 1 § 10.
(https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2022/36/section/10/enacted) [17] Vertrag über die Europäische Union (EUV) Art. 4 Abs. 2 – Nationale Identität und Sicherheit.
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012M004) [18] Assemblée Nationale (Frankreich), Rapport sur la laïcité et les valeurs républicaines 2023.
(https://www.assemblee-nationale.fr/) [19] UK Home Office, Independent Inquiry into Child Sexual Abuse – Rotherham Report, London 2022.
(https://www.iicsa.org.uk/reports-publications/investigation/rotherham) [20] Vereinsgesetz § 3 – Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen.
(https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__3.html) [21] Eigenvorschlag THS – Konzept „Bundesamt für Integrität und kulturelle Kohärenz (BIK)“, MOC Strategic Institute 2025. (internes Konzeptdokument – nicht öffentlich verfügbar) [22] BVerfGE 2, 1 – Parteiverbotsverfahren („Wehrhafte Demokratie“).
(https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html) [23] BVerfGE 40, 287 – Schutz der FDGO gegen Extremismus.
(https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040287.html) [24] BVerfGE 133, 59 – Ausweisung von Gefährdern.
(https://www.bverfg.de/e/rs20131217_2bvr014911.html) [25] Bundesministerium des Innern, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz in sicherheitsrechtlichen Verfahren, Berlin 2022.
(https://www.bmi.bund.de/)
Die im Quellenverzeichnis genannten Publikationen und Rechtsgrundlagen wurden nach bestem Wissen und zum Zeitpunkt der Erstellung sorgfältig recherchiert. Änderungen in Verfügbarkeit oder Webadressen können nach Veröffentlichung auftreten.
Glossar und Abkürzungsverzeichnis
Art. – Artikel
Bezeichnung für einzelne Bestimmungen in Verfassungen, Gesetzen oder internationalen Verträgen (z. B. Art. 16 GG).
AufenthG – Aufenthaltsgesetz
Regelt Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern in Deutschland. Enthält auch die Bestimmungen über Ausweisung, Abschiebung und Duldung. Zentral: § 54 AufenthG (Ausweisung bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung).
BfV – Bundesamt für Verfassungsschutz
Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Aufgabe: Beobachtung und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Dient als zentrale Sicherheitsinstanz in Fragen politischer Extremismen, Spionageabwehr und islamistischer Netzwerke.
BIK – Bundesamt für Integrität und kulturelle Kohärenz (THS-Konzept)
Von Thomas H. Stütz vorgeschlagene neue Bundesbehörde zur Überwachung von Einbürgerungsverfahren, Integrationskennzahlen und kultureller Einflussnahme. Ziel: Sicherung der gesellschaftlichen Kohärenz und frühzeitige Erkennung systemgefährdender Entwicklungen.
BVerfG – Bundesverfassungsgericht
Höchstes deutsches Gericht in Verfassungsfragen. Prüft die Vereinbarkeit von Gesetzen und staatlichem Handeln mit dem Grundgesetz.
BVerwG – Bundesverwaltungsgericht
Oberstes Gericht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Beispielhaft im Text zitiert wegen Urteils zur Ausweisung islamistischer Gefährder (BVerwG 1 C 24.21).
DESTATIS – Statistisches Bundesamt
Bundesbehörde zur Erhebung, Aufbereitung und Veröffentlichung amtlicher Statistiken, u. a. zu Migration, Integration und Arbeitsmarkt.
Doppelpass / Doppelstaatsbürgerschaft
Status, bei dem eine Person die Staatsangehörigkeit zweier (oder mehrerer) Staaten gleichzeitig besitzt. Kritisch im Text diskutiert, da er Loyalitätskonflikte und sicherheitspolitische Risiken erzeugen kann.
EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention
Völkerrechtlicher Vertrag des Europarats (1950), garantiert grundlegende Menschenrechte, z. B. Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK).
EUV – Vertrag über die Europäische Union
Einer der beiden Gründungsverträge der EU. Art. 4 Abs. 2 EUV schützt ausdrücklich die nationale Identität und Sicherheit der Mitgliedstaaten.
EUGRCh – Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Rechtsverbindlicher Katalog der Grundrechte innerhalb der EU (seit 2009). Enthält Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Relevant im Text: Art. 10 EUGRCh (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit).
FDGO – freiheitlich-demokratische Grundordnung
Zentralbegriff des deutschen Verfassungsrechts. Bezeichnet die grundlegenden Prinzipien der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde, die von allen staatlichen Organen zu schützen sind. Missbrauch dieser Ordnung kann gemäß Art. 18 GG Grundrechte verwirken.
GG – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Deutsche Verfassung seit 1949. Im Text besonders relevant:
– Art. 16 (Verlust der Staatsangehörigkeit),
– Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten),
– Art. 20 (Grundprinzipien und Widerstandsrecht).
Integrationsindikatoren
Messgrößen zur Beurteilung der Eingliederung von Migrantinnen und Migranten in Arbeitsmarkt, Bildungssystem, gesellschaftliches Leben und Rechtsverständnis. Im Text wird ihre qualitative Nachschärfung gefordert.
Islamismus / politischer Islam
Bezeichnung für Bewegungen, die den Islam als politische und gesellschaftliche Herrschaftsordnung etablieren wollen. Im Gegensatz zum individuellen Glauben zielt der politische Islam auf Systemveränderung und Vorrang religiösen Rechts vor staatlichem Recht.
Mehrstaatigkeit
Juristischer Begriff für den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Wurde durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024 in Deutschland weitgehend zugelassen.
Parallelgesellschaften
Sozialräume innerhalb eines Staates, in denen Gruppen eigene kulturelle, religiöse oder rechtliche Normen über staatliche Gesetze stellen. Im Text als Symptom mangelnder Integration und rechtlicher Durchsetzung beschrieben.
SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Regelt Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“). Relevanz: Leistungsausschluss bei Ausreisepflicht (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).
StAG – Staatsangehörigkeitsgesetz
Regelt Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Zentral: § 10 (Anspruchseinbürgerung) und § 28 (Entziehung bei Doppelpass).
Toleranzdogma / Toleranzideologie
Politisch-kultureller Begriff für eine Haltung, die Toleranz absolut setzt und damit auch destruktive oder antidemokratische Strömungen duldet. Im Text als Kernproblem europäischer Selbstaufgabe identifiziert.
VereinsG – Gesetz über Vereinigungen (Vereinsgesetz)
Ermächtigt den Staat, Vereinigungen zu verbieten, deren Zwecke oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (§ 3 VereinsG).
Verfassungstreueprüfung
Überprüfung, ob Bewerber für Beamten-, Einbürgerungs- oder sicherheitsrelevante Positionen die Grundprinzipien der Verfassung anerkennen und aktiv vertreten. Grundlage für den vorgeschlagenen Sicherheitsfilter bei Einbürgerungen.
Wehrhafte Demokratie
Konzeption des Grundgesetzes, nach der der Staat das Recht und die Pflicht besitzt, sich gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen zu wehren (u. a. Parteiverbote, Grundrechtsverwirkung, Vereinsverbote, Sicherheitsmaßnahmen).