Bund, Länder, Schulen, Rektoren, Lehrkräfte, deren Pflichten und Verantwortlichkeiten!

Lesedauer 4 Min.

Es ist an der Zeit und gerade zum Schutz der Kinder „der sogenannten Schutzbefohlenen“ sich einmal mit dem Thema der Handlungen, Vorgaben, Umgangsformen und Haltungen der vielen Beamten / Beamtinnen in Schulen, der Rektoren und vor allem vieler Lehrkräfte zu beschäftigen.

Beschäftigen, nicht um diese in eine negative Ecke zu stellen / stellen zu wollen, sondern vielmehr, um diesen einmal den gesamten Umfang ihrer Handlungen und speziell in Zeiten von Corona gegenüber den Schülern / Kindern, ihren Schutzbefohlenen in der realen Breite der gesetzlichen Grundlagen zu beleuchten.

Und die realen Basiswerte / Grundlagen sind meist unbekannt und unbeachtet!

Ich bin der festen Überzeugung viele Rektoren und Lehrkräfte vertrauen auf die systemischen Wege und sind keineswegs über Art und Umfang ihrer Pflichten und vor allem auch ihrer haftungsseitigen Inanspruchnahmen / ihrem Risiko informiert.

Vorauszuschicken ist gleich vorweg, dass meine Ausführungen lediglich Ergebnisse von Recherchen sind und keinerlei Rechtsberatungen darstellen oder darstellen sollen!

Anweisungen zu befolgen ist kein Freibrief, nicht selbst in Haftung genommen werden zu können!

Und gleich zu Beginn, wenn die Beamtinnen / Beamten, die Schulen, Rektoren und Lehrer glauben, sich auf die Weisungen des Landes / des Bundes, der Vorgesetzten zu berufen und damit frei von Inanspruchnahmen / aus dem Risiko zu sein und wären, dann liebe Leute ist dies ein großer Irrtum!

Ein Irrtum, denn die Schulen / Rektoren und auch Lehrkräfte selbst, sind für alles Tun und Handeln, sowie aber auch einem Unterlassen und gerade oder trotz der Vorgaben / Weisungen von Vorgesetzten, hier dem Bund und von den Ländern in vollem Umfang verantwortlich, respektive könnten wohl hieraus umfassende Rechtsansprüche Dritter gegen diese abgeleitet werden!

Es ist an der Zeit, das Thema einmal genauer zu betrachten!

Insofern beleuchten wir einmal die im Gesamtthema der schon viel zu lange sehr schädigenden Abläufe und Handlungen in unserem Land, durch den Bund, die Länder und umgesetzt durch Rektoren und Lehrkräfte zu beleuchten, hier wie sich der Umfang allen Handelns in der Systemik auswirken, resp. zugeordnet werden könnte.

UN Konvention Art. 29: (Verpflichtungen für Schulen)
Zunächst einmal beginnen wir damit, dass jedes Land, jede Schule, jeder Rektor, jeder Lehrer der UN Konvention Art. 29 unterliegt.

Artikel 29 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention erklärt eine Reihe von Erziehungszielen als für die Schulerziehung verbindlich, die wenngleich nicht in derselben Weise spezifiziert—bereits in Artikel 26 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postuliert und in Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt), verbindlich auch für die Bundesrepublik Deutschland als Paktstaat, verankert sind. (*Q1)

Remonstrationspflicht und Beamtenstatusgesetz §36
Im Weiteren haben Beamtinnen und Beamte auf der Basis des Beamtenstatusgesetzes § 36, eine Remonstrationspflicht bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen und damit diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. (*Q2)

Zivilrecht BGB
Hier ist im Speziellen zu beachten sind dann haftungsseitig für den Bund, das Land, die Schule, die Rektor und die Lehrkräfte das BGB und hier im Speziellen die § 823, § 839 und § 253. Diese vorstehenden Rechtsgrundlagen regeln die zivilrechtliche Haftung Kinder / deren Eltern gegen den Bund, das Land, die Schule, den Rektor / die Lehrkräfte. *(Q3)

Es ist im Übrigen keineswegs so, dass sich Schulen / Rektoren und vor allem Lehrkräfte mit Verweis auf die bundes-, länder-, oder schulseitigen Vorgaben freisprechen können. Vielmehr ist es deren Verpflichtung, Fehler anzuzeigen und dies nicht zu unterlassen!

Aus diesem Grunde und unter Bezugnahmen der vielen unguten schulseitigen Handlungen, bis hin auch leider der landeschulseitigen Vorgaben und damit auch der speziell in Baden Württemberg vorhandenen strafrechtlichen Verfolgungen von Ärzten, bis hin, der Ausgrenzung von Ärzten und deren fachmedizinischen Begutachtungen / Ergebnisse schon lange als ein Alptraum eines funktionalen Rechtsstaats zu bezeichnen.

Doch besteht und in erster Linie für die Ärztinnen und Ärzte ein Kodex über das Genfer Gelöbnis (*Q4) und nicht zu vergessen, sind die Ärztinnen und Ärzte und gerade in diesen sehr fraglichen politischen Ablaufchronologien immer noch und in erster Linie ausschließlich für die Menschen angetreten, denen sie Tag für Tag hilfreich zur Seite stehen und nicht um politischen / systemischen Ausrichtungen Folge zu leisten.

Insgesamt bewerte ich den gesamten Kontext im Thema und seit 03.2020, als sehr kritisch!

Kritisch, da meines Erachtens schon lange die politischen Grenzen von Ethik und Schutz der Menschen / der Kinder verletzt wurden und vor allem auch nicht zuletzt, da ich selbst, direkt und hautnah täglich und mit vielen angegliederten Juristen, die Interessen von Ärzten begleite und erlebe.

Erlebe, was sich real auch und speziell in den Schulen, durch Rektoren und Lehrkräfte gegenüber den Kindern und deren Eltern tatsächlich abspielt und vor allem oftmals in welcher schlimmen Umgangsform quer durch die Republik inakzeptabel zuträgt.

So sehe ich gerade zum Schutz der Menschen für die Zukunft und damit zum Schutz der ärztlichen Kompetenzen, kontra der staatlichen / politischen Doktrin, immense Diskrepanzen und dies mit noch langem Nachhall, was auf der einen Seite unweigerlich über Staatsanwaltschaften / Juristen / Gerichte / Gutachter / Gutachten und auf der anderen Seite noch lange die Ärzte, die Eltern, die Kinder aber auch die Schulen, die Rektoren und Lehrkräfte beschäftigen und damit ungut begleiten wird.

So wurde bereits mehrfach von juristischer Seite betroffenen Eltern empfohlen, bereits heute „Feststellungsklagen“ beim Landgericht (LG) gegen den Bund, die Länder, und die entsprechenden verantwortlichen Schulleitungen / Lehrkräfte anzustrengen.

Diese vorstehende Empfehlung inhaltlich zu prüfen, obliegt natürlich jedem Leser und bei Bedarf seinen anwaltlichen Beratern jeweils vor Ort und selbst.

Rechtsstaat, Freiheitlichkeit, Demokratie und damit in erster Linie der Schutz der Menschen und speziell der Kinder in unserem Land, sind die erste und die letzte Priorität, welche das System, die Politik und gerade auch die Bürger als höchste Güter zu bewahren haben!

Auch und gerade dann besonders, wenn Umstände eintreten, die zur Wahrung der rechtsstattlichen, freiheitlichen und demokratischen Rechte und gleichwohl zum Schutz des Menschen, insbesondere der Kinder dies bedeutet / bedeuten würde, eben nicht zu gefallen und eben nicht nur ein gut angezogener Kleiderbügel zu sein.

Herzlichst
Ihr
Thomas H. Stütz

Quellen:
*Q1
UN-Kinderrechtskonvention Artikel 29
Erziehungsziele • Bildungsziele

*Q2
Beamtenstatusgesetz § 39 / Remonstrationspflicht
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

*Q3
BGB – Zivilrecht

*Q4
Genfer Gelöbnis (Fassung 2017)
englische Version

Genfer Gelöbnis (Fassung 2017)
deutsche Version

 

Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar