Kollektive Maßnahmen auch zur Maskenpflicht, sind aus vielerlei Gründen abzulehnen!

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Zeit, politisch kollektive und massiv schädigende Maßnahmen zu unterlassen!

Zunächst einmal ist in Sachen der bisher verhängten Corona Verordnungen darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht dazu berechtigt, dass Landesregierungen die Rechte der Bürger / Innen in dieser bisher und in einer nie dagewesenen und umfangreichen Form beschränken.

Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Bundesrat am 27.03.2020 beschlossenen gesetzlichen Änderungen (Packet Vorlage des Bundestags vom 25.03.2020) hierzu keine expliziten Änderungen beschlossen haben!

Beleuchten wir einmal die Grundlagen etwas näher!

Hier ist dann auch gleich und deutlich auf die Verpflichtung der Regierung und der Rechtsprechung hinzuweisen, die in einem Deutschland ausdrücklich zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet ist! (bindendes Recht)

Bedeutet,
den Verweis auf das Grundgesetz Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar)

Bedeutet,
den Verweis, auf das Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 GG (Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)

Bedeutet,
den Verweis auf das Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 S. 2  GG (Die unverletzliche Freiheit der Person)

Bedeutet,
den Verweis auf das Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)

U.v.w.m.

Sind die kollektiven Beschneidungen gegenüber „Gesunden“ überhaupt zulässig?

Liest man sich in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einmal genauer ein, so stellt man fest, dass „Schutzmaßnahmen“ nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern Pflicht sind. (IfSG § 28 Abs. 1 S. 1)

Prüforgane sind hierbei dann die zuständigen Gesundheitsämter. Zudem dürfen diese Entscheidungen nur dann nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. (IfSG § 28 Abs. 1 S. 1)

Liegt hier und heute in der Sache „Corona“ also wirklich der „enge Ausnahmefall“ tatsächlich, faktisch wie juristisch vor?

Ist daraus abgeleitet eine „Generalannahme / These“ wie es politisch im gesamten Deutschland zelebriert und von den Bürgern über massivste Beschränkungen eingefordert, der gesamte Staat buchstäblich zum Stillstand gebracht, hierbei überhaupt rechtlich auch unter Bezugnahme dieses IfSG Ansatzes überhaupt gedeckt?

Ich bin der persönlichen Auffassung, N E I N, da das rechtliche „Gebot der Verhältnismäßigkeit“ allen staatlichen Handelns – damit auch die Notwendigkeiten und Erforderlichkeiten der angeordneten Maßnahmen nun über die Realitäten ad absurdum zu führen sind / sein werden!

Das IfSG liefert in sich selbst geschlossen, die Antworten!

Schlussendlich liefert / beruft sich das Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst auf den Grundsatz der „Eigenverantwortung des Einzelnen“ auch und gerade bei einer Infektionsgefahr!

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG § 1 Abs. 2) verpflichtet geradezu bei Epidemien den Staat dazu, die „Eigenverantwortung des Einzelnen“ zu verdeutlichen und zu fördern“ Dies bedeutet, dass wir selbst und persönlich dafür verantwortlich sind, uns alle, jeder Einzelne, über geeignete Maßnahmen vor Infektionen zu schützen.

Eigenverantwortung des Einzelnen!

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es jeder Person selbst obliegt, sich über die Maßnahmen und damit den Anwendungen von Maßnahmen zu entscheiden und diese auszuwählen.

Eine kollektive Tragepflicht von Masken (die zudem den Träger selbst nicht einmal schützt!) fällt hierbei sicher nicht darunter!

Eine gut gemeinte Empfehlung!

Ich kann der Politik bei aller Wertschätzung dringendst empfehlen, diese derzeit im Hintergrund schwelenden Gedanken einer kollektiven und einer „lediglich über persönliche emotionale Ängste von Menschen“ politisch angedachte Maskenpflicht für alle Bevölkerungsteile, Abstand zu nehmen.

Es ist höchste Zeit, wieder auf den politischen und einem zu erwartenden faktischen, basierten Boden zu kommen, denn der bereits angerichtete kollektive Gesamtschaden für ein Gesamtdeutschland und die damit für die gesamte Bevölkerung über verordneten Beschneidungen unter dem Attribut „Corona“, haben den Zenit des maximal darstellbaren, erträglichen bereits überschritten und gehören nun umgehend aufgehoben und zurückgefahren.

Leider werden die politisch tatsächlich angerichteten Schäden in der Wirtschaft und damit in großen Teilen der Bevölkerung, erst noch sichtbar werden!

Und unter uns, der wirkliche Schaden / die tatsächlichen Auswirkungen der politischen Handlungen der letzten Wochen und bis heute, werden sich erst in den Folgemonaten nach der Aufhebung der bisher verordneten politischen Maßnahmen wirklich zeigen.

Denn erst dann, werden viele Insolvenzen und Entlassungen nachfolgen.

Denken Sie meiner Worte.

Herzlichst
Ihr
Thomas H. Stütz

Quellen:

Grundgesetz (GG)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 1

Artikel 2

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 28 Schutzmaßnahmen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3

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