Die politisch angedachten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Lesedauer 6 Min.

VORWORT:

Vorweg zwei wesentliche Grundsätze:
1.
„Die politisch geplanten inhaltlichen Änderungen des IfSG 05.2020, sind gleich einer mathematischen Formel mit falschen Vorzeichen, die zudem rechtsstaatlich als fragwürdig zu bezeichnen sind und niemals zum korrekten Ergebnis führen können“
(Siehe hierzu „Formulierungshilfe – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“) (*0) 

2.
Gleichwohl fehlt es zum Thema der aktuellen Änderungen des IfSG meines Erachtens bereits an einer Basis über die „politisch aufgeblasene, sogenannte „Corona Epidemie“ und damit im Grundsatz an einer juristisch vertretbaren „Notwendigkeit und Plausibilität“

Gerne sage ich Ihnen auch gleich vorweg warum:

Nimmt man etwa die nun politisch angedachten Änderungen des IfSG auf der Basis von Vergangenheitsdaten wie:

Grippe Wellen: (Auszug)

  1. Spanische Grippe“ von 1918/1919, forderte weltweit ca. 20 – 50 Mio. Leben (*)
  2. Asia Virus 1957 – 1968, forderte ca.1. Mio. Tote weltweit, alte Bundesländer ca. 20.000 – 30.000 Tote (*)
  3. „Hongkong-Grippe“ von 1968-1970, ca. 1. Mio. Tote weltweit, alte Bundesländer ca. 20.000 – 30.000 Tote (*)
  4. Grippe- Epidemien von 1995/1996, forderten ca. 8,5 Mio. weltweit Erkrankte und ca. 20.000 Tote (*)
  5. Grippe- Epidemien von 2002 / 2003 (SARS-CoV-1, Ausbruch China) forderte ca. über 800 Tote (*)
  6. Grippe- Epidemien von 2012/2013, forderten ca. 8,5 Mio. weltweit Erkrankte und ca. 20.000 Tote (*)
  7. Grippe- Epidemien von 2016 / 2017 forderten ca. 1 – 7 Mio. Infizierte und ca. 23.000 – 25.000 Tote (*)
  8. Grippe- Epidemien von 2017 / 2018 forderten ca. 1 – 7 Mio. Infizierte und ca. 23.000 – 25.000 Tote (*)

NEIN, man nimmt dies einzig auf einer fraglichen Basis einer:

COVID-19 Epidemie 2020, (SARS-CoV-2, Ausbruch China) Infizierte heute (04.05.2020) ca. 163.157 und 6.692 Sterbefällen. (*9)
(Wobei hierbei von keinen reinen Corona Sterbefällen ausgegangen werden kann und muss (*11)

NACHFOLGEND DIE POLITISCH ANGEDACHTEN ÄNDERUNGEN DES IfSG MIT KOMMENTIERUNGEN! (*0)

Schaut man sich nun das dem Bundestag zugrundeliegende Dokument (102 Seiten) genauer an, so sind ab Seite 12 – Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetz“ nachlesbar, viele weiteren angedachten inhaltlichen Änderungen gänzlich abzulehnen und oder in Frage zu stellen.

1. Beginnend mit § 6 Absatz 1 Satz 1.

a. Einfügung eines Buchstaben „t“ unter dem dann explizit „Coronavirus-Krankheiten-2019″ (COVID-19) eingefügt wird.

b. In Nummer 5 werden die Wörter „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren“ durch die Wörter „der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare“ ersetzt!

Fazit:
Damit sind bereits die angedachten IfSG Änderungen aufgrund fehlender Plausibilität ad absurdum geführt und im Weiteren wird hier zudem ein gerade in der jetzigen Erfahrung in Sachen Corona und bei allen politischen fraglichen Handlungen ein politischer „Freibrief“ über einen bloßen „Verdacht“ als Änderung angedacht.

Diese hier in § 6 angedachten Änderungen sind in Gänze abzulehnen!

2. Weiter mit § 7 Absatz 4 in Bezug auf

2.1. Servere-Acute-Respiratory-Syndrom-Coroanavirus-2 (SARS-CoV)

2.2. Servere-Acute-Respiratory-Syndrom-Coroanavirus-2 (SARS-CoV-2)

Fazit:
Diese angedachten Änderungsinhalte wiederum zeigen erneut die politische Einseitigkeit im Denken, die aufgrund der Realzahlen und Virenverläufe in der Welt, hier im Denkansatz als völlig irrig bezeichnet werden muss. Denn hier kann, wenn man denn schon Änderungen andenkt, keine Beschränkung auf SARS-CoV gemacht werden! (außer man denkt politstrategisch in gänzlich anderen, jedoch untragbaren Richtungen)

3. Weiter mit § 9 Buchstabe k

„Wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich staatgefunden hat mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches „Infektionsrisiko“

Fazit:
„Wahrscheinlich“ ist ein barer Unsinn auf Basis eines bloßen Verdachts, denn dies schränkt dann bereits den Datenschutz sowie die Bewegungsfreiheit von Menschen ein und beugt diese rechtswidrig! (GG)

Seit wann sind wir in einem Rechtsstaat der auf einen bloßen Verdacht die Rechte der Bürger nach dem GG einschränken könnte?

Komplett abzulehnen!

4. Weiter mit § 10 der sich in der Folge der Änderungen in § 9 ableiten will.

Dies allerdings trotz einer vermeintlichen Anonymisierung im derzeitigen Kontext zu 9 abzulehnen ist!

Fazit:
Auf Basis und Wahrung von grundgesetzlichen wie datenschutzrechtlichen, geschützten  Grundlagen nicht in der Form andenkbar. Denn eine Anonymisierung ist Utopie über den angedachten Fragekatalog! In dieser Form nicht akzeptabel und abzulehnen!

5. Weiter mit § 13

a. In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „pseudoanonymisiert einem nach §7 gemeldeten Fall zugeordnet werden“ eingefügt.

aa. „Das Bundesministerium für Gesundheit (BGM) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert-Koch-Institut in pseudoanonymisierter Form einzelfallbezogene Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger zu übermitteln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden…….

Fazit:
Rechtlich sehr fragwürdig auf einer solchen Basis in Fortfolge von § 7 derart unsubstantuiert und unter Umgehung des Bundesrats und damit gleich einem Freibrief für das BGM diese Änderung anzudenken! Folgefehler!

6. Weiter mit § 14 Absatz 1 Satz 3

a. „Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde- Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leilinien fest“

b. „Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. § 5 Abs. 4 (Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln……….) gilt entsprechend.

Fazit:
Basierend auf den jetzigen Erfahrungen in Sachen Corona und mit dem BGM nicht andenkbar und vor allem ohne jegliche dann nicht mehr vorhandene Kontrollinstanz (Bundesrat) ausgestattet und zu hinterfragen! Wobei mein Einwand leider heute auf der Basis der vielfach irrigen Verläufe und Handlungen eines BGM und seines Ministers J. Spahn kommen kann. Zu groß sind die Gefahren von einer fraglichen Willkür!

7. Weiter mit § 22 – § 30 Impf- und Immunisierungsdokumentation / -verfahren

Die hierin gemachten Vorschläge über die Änderungen beziehen sich in der Hauptsache auf eine Immunitätsdokumentation, welche im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit dem Grundgesetz Art. 3 (*12) wiederspricht und so nicht genehmigungsfähig sein kann!

Insbesondere als abzulehnendes Moment hervorzuheben ist hierbei §28 b „In Absatz 2 werden nach dem Wort „ durch“ die Wörter „Impf- oder Immunitätsdokumentation“ nach § 22 oder ein“ eingefügt.

Fazit:
Die § 22 – 30 sind auf der nun vorliegenden Basis und im Kontext einer deutschen Grundgesetzlichkeit (GG Art. 3ff) (*12) abzulehnen und zu verwerfen.

Wollte man dann zudem einmal praktikabel in einer möglichen amtsseitigen Umsetzung in der Realität weiter denken, dann sind wir bereits in den Bereichen und grenzwertig nahe der Verletzungen / oder an den Grenzen der GG Art 1, 2 und 11 usw. angekommen. (*13)

8. Weiter mit § 54 a Vollzug durch die jeweiligen Stellen

Behörden, Länder, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr und der Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt.

Fazit:
Die rechtliche Konsequenz bei der vorstehenden, in dem Bundestagsentwurfs beantragten Änderung heute, was den Vollzug in den jeweiligen Ressourcen anbelangt.

Zusammenfassung:

Ein insgesamt unausgegorenes Werk, das auf und von falschen Voraussetzungen ausgeht. Gleichwohl sind die hierin angedachten und in Teilen vorstehend aufgeführten Änderungen in den jeweiligen Paragraphen nicht andenkbar und / oder darstellbar.

Um grundsätzlich über eine Änderung des IfSG auf der heutigen Basis anzudenken sind die Grundlagen hierfür derzeit nicht ausreichend, um derartige massive, auch grundgesetzlich garantierte Rechte der Bevölkerung zu biegen und zu beugen und damit nicht statthaft.

Sicherlich zeigt die Corona Thematik 2020 nun die organisatorischen, inhaltlichen Schwächen wie z. Bsp. in der Beschaffung, Dispositionen, Organisation, Koordination usw. insgesamt auf.

Allerdings zeigte diese „Krise“ unübersehbar und unvermittelt auch auf, welche politgeistigen Denk- und Handlungsmuster ablaufen. Welche „Inkompetenzen“ bereits im organisatorischen Moment insgesamt, im planerischen Moment, sowie vor allem in einem fehlenden kompetenten vorausschauenden Moment der Verantwortlichkeiten / Verantwortungsstellen, hier eines BGM und damit in direkter Hauptverantwortung einer deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel, vorherrschen.

Auf Basis der heutigen Gesamtergebnisse / Gesamtfaktenlage mit den angedachten Änderung des IfSG und im Ergebnis eines BGM und den handelnden Personen auch noch mit einem „Verantwortungs- und Handlungsfreibrief“ zu unterlegen, zu manifestieren und vor allem derartige Verantwortung einzig in deren Hände (BGM und handelnde Personen) zu legen, entbehrt jeder geistigen, rechtlichen und vor allem intelligenten, vorausschauenden demokratischen und rechtsstaatlichen Basis.

Man könnte dann in der Folge abgeleitet, auch und gerade heute sich die Frage stellen, was die politisch tätigen Personen (allen voran eine Hauptverantwortliche Bundeskanzlerin A. Merkel und ein BGM J. Spahn) und in der Folge das abstimmende Parlament in Berlin eigentlich noch berechtigen würden, die Grundgesetze, die Bevölkerung und das Land zu vertreten?

Dann nämlich insbesondere, wenn man in der politischen Verantwortung stehend, über eine angedachte Änderung / Erweiterung auf dieser Basis und im Inhalt des IfSG, bereits bei der fragwürdigen / fehlenden Plausibilität beginnend, bis hin zur massiven grundgesetzlichen Rechtsbeugung, die rechtsstaatlichen Grundlagen eines Grundgesetzes nicht mehr aufrecht erhält und schützt!

Herzlichst
Ihr
Thomas H. Stütz

QUELLEN:
0:
Politischer IfSG Änderungsentwurf aktuell:

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1 – 4:
impfen.de: Grippe – die nicht aussterbende „Seuche“

RKI: Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Grippe

5:
Wikipedia: SARS-Pandemie 2002/2003

RKI: SARS-Epidemie im Jahr 2003: Ein Rückblick auf die Aktivitäten des RKI

Tagesschau: SARS – ein weltweit tödlicher Virus 

RKI: SARS-Epidemie im Jahr 2003: Ein Rückblick auf die Aktivitäten des RKI

7 – 9:
RKI: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 30.04.2020–AKTUALISIERTER STAND FÜR DEUTSCHLAND

RKI: Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Grippe

10:
Tagesschau: Robert-Koch-Institut  – Bis zu 20.000 Tote durch Krankenhausinfektionen

11:
Obduktionen Prof Dr. Püschel, Gerichtsmediziner, Hamburg

WELT: „In Hamburg ist niemand ohne Vorerkrankung an Corona gestorben“

Merkur: Sterben Corona-Tote nur etwas früher? Neue Studie widerspricht dem Hamburger Rechtsmediziner

12:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3

13.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 11

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